Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kreditinstitute-Verbund

Paragraph 30 a,
  1. Absatz eins,Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zentralorganisation ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist und
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt werden.
    Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.
  2. Absatz 2,Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, welche insbesondere die Steuerungs-, Kontroll- und Risikomanagementprozesse, die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund und andere wesentliche Sachverhalte darlegen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Bildung des Kreditinstitute-Verbundes zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid kann entsprechende Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bewilligungsbescheid ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der FMA alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt wurden, zu erlassen. Der Bescheid ist der Zentralorganisation zuzustellen. Mit der Zustellung an die Zentralorganisation gilt der Bescheid als an alle Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes zugestellt. Die Zentralorganisation hat den Bescheid unverzüglich allen zugeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann einen Termin vorschreiben, bis zu dem die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes abgeschlossen sein muss.
  5. Absatz 5,Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes sind der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Absatz 3, von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung ist auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 5, 10, 16, 23 bis 24 a, 25, 39 Absatz 2, 39 a, 69, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz 4 a bis 4 d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, keine Anwendung. Für die Zwecke des Artikel 405, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (Paragraphen 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen.
  7. Absatz 7,Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von Paragraph 39 a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (Paragraph 59,, Paragraph 59 a,) aufzustellen. Den für übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (Paragraphen 73 bis 75) hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen. Für Zwecke der Paragraphen 38, 39, 42, 69, Absatz 3 und 93 a sowie Paragraph 2, Absatz 3, EKEG und für die Verwendung von Daten (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000) gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.
  8. Absatz 8,Für die Zwecke der Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Instituten, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut gehalten werden, weder als Fremdanteile noch als Anteile anderer Gesellschafter gemäß Paragraph 259, Absatz eins, UGB zu behandeln, sofern die zugeordneten Kreditinstitute direkt oder indirekt über die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile an der Zentralorganisation verfügen. Bei der Berechnung der Mehrheit der stimmberechtigten Anteile haben Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Finanzmarktstabilitätsgesetz unberücksichtigt zu bleiben.
  9. Absatz 9,Für Zwecke der Bemessung der Kosten der Finanzmarktaufsicht gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut, kostenpflichtig ist die Zentralorganisation. Die Zentralorganisation hat die Kosten der Bankenaufsicht nach dem Berechnungsschlüssel des Paragraph 69 a, Absatz 2, auf die zugeordneten Kreditinstitute aufzuteilen und zu verrechnen.
  10. Absatz 10,Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, erfüllen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (Paragraph 39, Absatz 2,) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der Paragraphen 51, Absatz 2, 65, Absatz 5, letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des Paragraph 66 a, AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 84, Absatz eins, AktG nicht entgegenhalten werden.
  11. Absatz 11,Der Kreditinstitute-Verbund ist berechtigt, seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Zentralorganisation oder durch einzelne zugeordnete Kreditinstitute auszuüben, soweit die Tätigkeiten von den Konzessionen der Zentralorganisation oder der betreffenden zugeordneten Institute gedeckt sind. Die Anzeigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, 5 und 6 obliegen der Zentralorganisation, welche auch anzugeben hat, durch welche Kreditinstitute des Kreditinstitute-Verbundes die Tätigkeiten ausgeübt werden. Paragraph 16, ist auf den Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.
  12. Absatz 12,Die Bestimmungen von Artikel 400, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, 23 b, 23 c, 28 a, 29, 30, Absatz 7, 8, erster Satz und Absatz 10, 70, Absatz eins, 4 a bis 4 d und 77 c sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt. Paragraph 77 c, ist auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt, sofern entweder der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut ein Institut im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und 2 mit Sitz im Ausland nachgeordnet ist.
  13. Absatz 13,Für Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde, die von Paragraph 30 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, Gebrauch gemacht haben, gilt die Bewilligung gemäß Absatz 3, als erteilt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163721

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P30a/NOR40163721

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