Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausschüttungsbeschränkungen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllen (Paragraph 2, Ziffer 45,), haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Absatz 4, zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt wäre.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages folgende Maßnahmen zu unterlassen:
    1. Ziffer eins
      Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
    3. Ziffer 3
      Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
    Die FMA hat die nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Artikel 141, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU durch Verordnung festzulegen. Solange ein Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, darf es Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nur bis zur Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages vornehmen.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Eigenmittel, die vom Kreditinstitut gehalten werden, aufgeschlüsselt nach
      1. Litera a
        hartem Kernkapital,
      2. Litera b
        zusätzlichem Kernkapital,
      3. Litera c
        Ergänzungskapital;
    2. Ziffer 2
      Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
    3. Ziffer 3
      Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
      1. Litera a
        Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,
      2. Litera b
        Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;
      3. Litera c
        Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,
      4. Litera d
        Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.
    Die Kreditinstitute müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.
  4. Absatz 4,Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen sind:
    1. Ziffer eins
      Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen in bar;
    2. Ziffer 2
      die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Eigenkapitalinstrumenten;
    3. Ziffer 3
      die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;
    4. Ziffer 4
      die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;
    5. Ziffer 5
      die Ausschüttung von in Artikel 26, Absatz eins, Litera b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Positionen.
  5. Absatz 5,Die Beschränkungen gemäß Absatz eins bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Dividendenausschüttung

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P24/NOR40163715

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