Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konsolidierte Eigenmittel

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und die Eigenmittelbestandteile (Paragraph 23, Absatz eins,) der Kreditinstitutsgruppe zu konsolidieren (Vollkonsolidierung). Eigenmittel des übergeordneten Kreditinstituts, die einem in den Konsolidierungskreis einbezogenen nachgeordneten Kredit- oder Finanzinstitut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß Paragraph 23, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:
    1. Ziffer eins
      Anteile anderer Gesellschafter gemäß Paragraph 259, Absatz eins, HGB;
    2. Ziffer 2
      ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des Paragraph 254, Absatz 3, HGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);
    3. Ziffer 3
      Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;
    4. Ziffer 4
      ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des Paragraph 264, Absatz 2, HGB.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Absatz eins und 2 Ziffer eins bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;
    2. Ziffer 2
      Absatz 2, Ziffer 4, für Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten, die nicht in die voll- oder anteilmäßige Konsolidierung (Absatz 4,) einbezogen werden;
    3. Ziffer 3
      Absatz 2, Ziffer 4, kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind; hiebei kann der Beteiligungsbegriff des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB verwendet und Paragraph 263, Absatz 2, HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;
    4. Ziffer 4
      die Beträge gemäß Absatz 2, können aus dem letzten festgestellten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.
  4. Absatz 4,Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutsgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des Paragraph 262, HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052392

Alte Dokumentnummer

N3199329637J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P24/NOR12052392

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