(3)Absatz 3,Kreditinstitute, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:Kreditinstitute, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:
Eigenmittel, die vom Kreditinstitut gehalten werden, aufgeschlüsselt nach
zusätzlichem Kernkapital,
Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Abs. 2;Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Absatz 2,;
Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,
Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;
Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,
Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.
Die Kreditinstitute müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.