(1)Absatz eins,Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel desDas übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des Paragraph 22 c,, offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß Paragraph 26 und die Eigenmittel (Paragraph 23,) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des