Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch fünf. Abschnitt: Makroprudenzielle Aufsicht

Bestands- und Systemgefährdung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung ist anzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      das verfügbare harte Kernkapital gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, das Erfordernis für das harte Kernkapital zu weniger als 90 vH erfüllt;
    2. Ziffer 2
      die verfügbaren Eigenmittel gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, das Erfordernis für die Eigenmittel zu weniger als 90 vH erfüllen;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,)
    4. Ziffer 4
      die Liquiditätsdeckungsanforderung für einen Zeitraum von zumindest einer Meldeperiode gemäß Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht mehr erfüllt wird oder vom bevorstehenden Eintritt einer Nichterfüllung auszugehen ist;
    5. Ziffer 5
      Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unterdeckung gemäß Ziffer eins bis 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach der Ertragslage des Kreditinstituts mit einem Verlust zu rechnen ist und dies dazu führen könnte, dass die Tatbestände gemäß Ziffer eins bis 3 eintreten.
    Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Bestandsgefährdung sind mögliche zusätzliche Mindesteigenmittelerfordernisse oder zusätzliche Liquiditätsanforderungen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und 11 zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Bestandsgefährdung eines Kreditinstituts in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negative Auswirkungen auf andere Unternehmen der Finanzbranche (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,), die Finanzmarktstabilität oder das allgemeine Vertrauen der Einleger oder anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems hat. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber anderen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen der Finanzbranche (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      der Umfang der von einem Kreditinstitut entgegengenommenen Einlagen;
    3. Ziffer 3
      die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der von einem Kreditinstitut eingegangenen Risiken sowie die Rahmenbedingungen auf den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt werden;
    4. Ziffer 4
      die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern;
    5. Ziffer 5
      die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Kreditinstituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt, das Vertrauen der Einleger und von Marktteilnehmern in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und die Realwirtschaft;
    6. Ziffer 6
      die Ersetzbarkeit der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme;
    7. Ziffer 7
      die Komplexität der vom Kreditinstitut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte;
    8. Ziffer 8
      die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme.
  3. Absatz 3,Die FMA hat bei der Beurteilung der Bestands- und Systemgefährdung (Absatz eins und 2) eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und die getroffene Einschätzung schriftlich zu dokumentieren. Bei Vorliegen einer Systemgefährdung sind der Bundesminister für Finanzen, das Finanzmarktstabilitätsgremium und bei CRR-Instituten die EBA unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren. Bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung, die nicht zugleich eine Systemgefährdung darstellt, ist der Bundesminister für Finanzen unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014

Schlagworte

Bestandsgefährdung

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40166926

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22/NOR40166926

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