(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22. Ausgenommen sind jene Positionen, für die das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 ermittelt wird. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz (§ 22a) oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (§ 22b) zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, Ausgenommen sind jene Positionen, für die das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 ermittelt wird. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz (Paragraph 22 a,) oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (Paragraph 22 b,) zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.