Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

31.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch fünf. Ordnungsnormen
1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis

Mindesteigenmittelerfordernis

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Ziffer eins bis 6 zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      8 vH der gemäß Absatz 2, ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;
    2. Ziffer 2
      das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko, das Abwicklungsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;
    4. Ziffer 4
      das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Paragraph 22 i,;
    5. Ziffer 5
      zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 70, Absatz 4 a, Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig;
    6. Ziffer 6
      zusätzliche Eigenmittelerfordernisse für über die Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 16 a, hinausgehende Großrisiken.
    Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse und der zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, Ausgenommen sind jene Positionen, für die das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 ermittelt wird. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz (Paragraph 22 a,) oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (Paragraph 22 b,) zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.
  3. Absatz 3,Forderungen gemäß Absatz 2,, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 55 bis 58 und den Paragraphen 201 bis 211 HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß Paragraph 29 a, zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde.
  4. Absatz 4,Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins, ist für die in Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 12 genannten Risikoarten gemäß der nach Paragraph 22 o, Absatz 5, erlassenen Verordnung zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für die Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Absatz eins, nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen;
    2. Ziffer 2
      Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet;
    3. Ziffer 3
      Standardmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden;
    4. Ziffer 4
      internes Modell gemäß Paragraph 21 f,; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von Nettomarktwerten,
    wobei Absatz 6, anzuwenden ist. Sodann ist die jeweilige risikospezifische Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, oder das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Absatz 4, zu ermitteln.
  6. Absatz 6,Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Absatz 5, die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die gewählte Methode ist durchgängig und einheitlich anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist kann der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Ziffer eins, gewählten Methode bestimmt werden;
    3. Ziffer 3
      ein Methodenwechsel ist nur zulässig
      1. Litera a
        von der Ursprungsrisikomethode hin zur Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode;
      2. Litera b
        von der Marktbewertungsmethode hin zur Standardmethode;
        unbeschadet Paragraph 21 f, dürfen andere als die in Litera a und b genannten Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen;
    4. Ziffer 4
      Kreditinstitute, die Paragraph 22 o, anwenden, dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß Absatz 5, nicht verwenden;
    5. Ziffer 5
      der Forderungswert für die in den Ziffer 3 bis 6 der Anlage 2 zu Paragraph 22, genannten Geschäfte darf nicht mittels der Ursprungsrisikomethode ermittelt werden und
    6. Ziffer 6
      sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen.
  7. Absatz 7,Für die Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat für die in Absatz 5, genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat und wie und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang römisch drei eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  8. Absatz 8,Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

1. Vgl. §§ 103 und 103e.
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011
3. HGB ab 1.1.2007 UGB

Schlagworte

Ursprungszeit, Wechselkursvertrag

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40134891

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22/NOR40134891

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