Absatz eins,Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung ist anzunehmen, wenn
- Ziffer einsdas verfügbare harte Kernkapital gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, das Erfordernis für das harte Kernkapital zu weniger als 90 vH erfüllt;
- Ziffer 2die verfügbaren Eigenmittel gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, das Erfordernis für die Eigenmittel zu weniger als 90 vH erfüllen;
- Ziffer 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,)
- Ziffer 4die Liquiditätsdeckungsanforderung für einen Zeitraum von zumindest einer Meldeperiode gemäß Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht mehr erfüllt wird oder vom bevorstehenden Eintritt einer Nichterfüllung auszugehen ist;
- Ziffer 5Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unterdeckung gemäß Ziffer eins bis 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach der Ertragslage des Kreditinstituts mit einem Verlust zu rechnen ist und dies dazu führen könnte, dass die Tatbestände gemäß Ziffer eins bis 3 eintreten.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Bestandsgefährdung sind mögliche zusätzliche Mindesteigenmittelerfordernisse oder zusätzliche Liquiditätsanforderungen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und 11 zu berücksichtigen.