Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Ziffer eins bis 6 zu verfügen:
- Ziffer eins8 vH der gemäß Absatz 2, ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;
- Ziffer 2das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2,;
- Ziffer 3das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko, das Abwicklungsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;
- Ziffer 4das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Paragraph 22 i,;
- Ziffer 5zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 70, Absatz 4 a, Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig;
- Ziffer 6zusätzliche Eigenmittelerfordernisse für über die Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 16 a, hinausgehende Großrisiken.
Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse und der zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.