Investmentfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
Artikel 2, Paragraph 42
01.10.2011
31.08.2011
Absatz 4, ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten vergleiche Paragraph 49, Absatz 18,).
Die Bestimmungen des Paragraph 40, sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.