Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 18b

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

31.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Abs. 1, 1a, 1b und 1c gelten bis zum Ablauf des 7. Juli 2023, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. November 2024 (vgl. § 19 Abs. 1 Z 54).
Abs. 1d gilt bis 31. Dezember 2022, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 31. Mai 2024 (vgl. § 19 Abs. 1 Z 53).

Text

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 18 b,
  1. Absatz einsIm Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 7. Juli 2023 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts für die notwendige Betreuung von
    1. Ziffer eins
      Kindern, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Epidemiegesetz (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden;
    2. Ziffer 2
      Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese wegen der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen diese nicht besuchen können;
    3. Ziffer 3
      Menschen mit Behinderungen für die eine Betreuungspflicht besteht und die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, wenn diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder aufgrund einer Verkehrsbeschränkung nach Paragraph 7 b, EpiG die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt. Das Gleiche gilt für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Menschen, für die eine Betreuungspflicht besteht und die auf Grund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen können.
    Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich über die Verkehrsbeschränkung oder die behördliche Schließung zu informieren und diese nachzuweisen sowie alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit ist mit insgesamt höchstens drei Wochen im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 7. Juli 2023 begrenzt. Ansprüche nach Paragraph 16, UrlG oder nach Paragraph 8, Absatz 3, AngG, Paragraph 1154 b, Absatz 5, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS 1811/946, oder Paragraph 8, Absatz 4, GAngG bleiben unberührt.
  2. Absatz eins aArbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die in den Verfahren nach dieser Bestimmung erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  3. Absatz eins bEine zu Unrecht bezogene Vergütung ist zurückzuzahlen.
  4. Absatz eins cAbsatz eins, bis 1b gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz oder dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegen.
  5. Absatz eins dAbsatz eins bis 1c gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz oder dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2022,)

    Anmerkung, Absatz 3, mit 31.12.2024 außer Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2020,)

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40254009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P18b/NOR40254009

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