Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18b
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
30.09.2023
Abkürzung
AVRAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 18b.Paragraph 18 b,
(Anm.: Abs. 1 bis 1c mit Ablauf des 31. Dezember 2021, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getreten.) Anmerkung, Absatz eins bis 1c mit Ablauf des 31. Dezember 2021, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getreten.)
(2)Absatz 2Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind. (Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Verjährungsfrist
Im RIS seit
15.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40238234