Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18b
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
15.03.2020
Abkürzung
AVRAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 18b.Paragraph 18 b,
(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.5.2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten). Anmerkung, Absatz eins, mit Ablauf des 31.5.2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten).
(2)Absatz 2Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.
Im RIS seit
08.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40226837