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Unternehmerprüfungsordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmerprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 453/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

Paragraph 8, (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er

  1. Ziffer eins
    die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
  2. Ziffer 2
    den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat oder
  3. Ziffer 3
    im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
  4. Ziffer 4
    bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
  5. Ziffer 5
    die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
  6. Ziffer 6
    eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.
  1. Absatz 2,Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:
    1. Ziffer eins
      Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
    3. Ziffer 3
      nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen, sofern nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
    4. Ziffer 4
      dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
    5. Ziffer 5
      dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftlich kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,
    6. Ziffer 6
      dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    7. Ziffer 7
      Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule, Tourismusfachschule und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschulen Bischofshofen,
    8. Ziffer 8
      nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
    9. Ziffer 9
      Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
    10. Ziffer 10
      Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
    11. Ziffer 11
      Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
    12. Ziffer 12
      betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.
  2. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.
  3. Absatz 4,Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930,, oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) oder Lehrgänge nachweist:
    1. Ziffer eins
      Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Studienrichtung Betriebswirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Studienrichtung Handelswissenschaft,
    4. Ziffer 4
      Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
    5. Ziffer 5
      Studienrichtung Volkswirtschaft,
    6. Ziffer 6
      Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
    7. Ziffer 7
      Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
    8. Ziffer 8
      Studienrichtung Rechtswissenschaften,
    9. Ziffer 9
      Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
    10. Ziffer 10
      ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtungen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
    11. Ziffer 11
      Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
  4. Absatz 5,Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

Schlagworte

Studienordnung

Gesetzesnummer

10007425

Dokumentnummer

NOR12092140

Alte Dokumentnummer

N5199960205L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/453/P8/NOR12092140

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