Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmerprüfungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
17.11.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung
§ 8. (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß erParagraph 8, (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er
die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:
Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes,
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt,
berufsbildende höhere Schulen, sofern durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule und das Zeugnis über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit der Befähigungsnachweis für ein Handwerk gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 GewO 1973 erbracht wurde,berufsbildende höhere Schulen, sofern durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule und das Zeugnis über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit der Befähigungsnachweis für ein Handwerk gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 erbracht wurde,
Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftlich-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,
dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule, Tourismusfachschule und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschulen Bischofshofen,
Werkmeisterschule, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
(3)Absatz 3,Abs. 2 Z 6 und 7 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.Absatz 2, Ziffer 6 und 7 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.
(4)Absatz 4,Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist: Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Handelswissenschaft,
Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Volkswirtschaft,
Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften.
(5)Absatz 5,Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß eines Studienganges an einer inländischen Fachhochschule nachweist, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt.
Schlagworte
Betriebswissenschaft, Rechtswissenschaft
Gesetzesnummer
10007425
Dokumentnummer
NOR12086929
Alte Dokumentnummer
N5199551689J