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Unternehmerprüfungsordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmerprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 453/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

10.07.1993

Außerkrafttretensdatum

16.11.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

Paragraph 8, (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er

  1. Ziffer eins
    die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
  2. Ziffer 2
    den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat oder
  3. Ziffer 3
    im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
  4. Ziffer 4
    bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat.
  1. Absatz 2,Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:
    1. Ziffer eins
      Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
    3. Ziffer 3
      nicht unter Ziffer eins, 2, oder 4 fallende berufsbildende höhere Schulen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt,
    4. Ziffer 4
      berufsbildende höhere Schulen, sofern durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule und das Zeugnis über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit der Befähigungsnachweis für ein Handwerk gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 erbracht wurde,
    5. Ziffer 5
      dreijährige Handelsschule,
    6. Ziffer 6
      dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    7. Ziffer 7
      Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule,
    8. Ziffer 8
      Werkmeisterschule, sofern Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in Deutsch und Schriftverkehr, Kommunikationstechnik, Wirtschaftlicher Bildung und Rechtskunde, Betriebstechnik, Betriebsorganisation, Mitarbeiterausbildung und Führungstechnik erteilt wurde oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden.
  2. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 5 und 6 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der Handelsschule oder der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.
  3. Absatz 4,Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:
    1. Ziffer eins
      Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Studienrichtung Betriebswirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Studienrichtung Handelswissenschaft,
    4. Ziffer 4
      Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
    5. Ziffer 5
      Studienrichtung Volkswirtschaft,
    6. Ziffer 6
      Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
    7. Ziffer 7
      Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
    8. Ziffer 8
      Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften.

Schlagworte

Betriebswissenschaft, Rechtswissenschaft

Gesetzesnummer

10007425

Dokumentnummer

NOR12081240

Alte Dokumentnummer

N5199328655J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/453/P8/NOR12081240

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