Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2004

Außerkrafttretensdatum

30.03.2006

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Akademische Grade

Paragraph 5,
  1. Absatz einsNach Abschluß der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird ein akademischer Grad verliehen. Die Verleihung erfolgt durch das Fachhochschulkollegium oder durch den Fachhochschulrat, falls der Studiengang an einer Einrichtung durchgeführt wird, die keine Fachhochschule ist.
  2. Absatz 2Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge “Bakkalaureus/Bakkalaurea ...”, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge “Magister/Magistra ...”

oder “Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin ...”, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung “(FH)” zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz “(FH)” ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

  1. Absatz 2 aZur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.
  2. Absatz 3Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Magister- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Magisterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.
  3. Absatz 3 aDie jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Akkreditierung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.
  4. Absatz 4Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet der Fachhochschulrat. Wird der Antrag aber an eine Einrichtung gestellt, der die Bezeichnung “Fachhochschule” verliehen ist und die den entsprechenden Studiengang durchführt, so entscheidet das Fachhochschulkollegium. Das Fachhochschulkollegium oder der Fachhochschulrat haben zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, diese vom Fachhochschulkollegium oder vom Fachhochschulrat bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.
  5. Absatz 5Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40046580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P5/NOR40046580

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