Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fachhochschulgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

09.07.2014

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsErhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, HSG 1998, die Paragraphen 4,, 4a Absatz eins und 11 Absatz eins, HSG 1998 sind sinngemäß auf diese Erhalter anzuwenden. Paragraph 20 b, Absatz 2 und Absatz 3, HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Es ist eine Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studienvertretungen einzurichten, dabei ist Paragraph 7 a, HSG 1998 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei den Erhaltern sind folgende Vertretungseinrichtungen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die Fachhochschul-Studienvertretung,
    2. Ziffer 2
      die Studiengangsvertretungen und
    3. Ziffer 3
      die Jahrgangsvertretungen.
  3. Absatz 3Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) eingerichtet werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Die Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 4,, 13 Absatz 2 und 3, 14 Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 8,, 26 und 30 Absatz 3, HSG 1998 gelten für die Fachhochschul-Studienvertretung.

Paragraph 17, Absatz eins, HSG 1998 ist auf Studiengangsvertretungen sinngemäß anzuwenden.

Paragraphen 21 und 22 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe gilt für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nicht.

  1. Absatz 4Es gelten die Wahlgrundsätze gemäß Paragraph 34, Absatz eins, HSG 1998. Bei Jahrgangs- oder Studiengangsvertretungen sind alle Studierenden des Wirkungsbereichs aktiv und passiv wahlberechtigt. Paragraphen 20 a, Absatz 4 und 7 und 45a HSG 1998 gelten sinngemäß. Für die Durchführung der Wahlen ist der Erhalter beziehungsweise eine von ihm bestimmte Person zuständig. Die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen finden jährlich in den letzten beiden Monaten des Studienjahres statt. Studierende des ersten Studienjahres wählen innerhalb des ersten Monats ihre Jahrgangsvertretung. Die Anzahl der Jahrgangs- und Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter sind in der Satzung festzulegen. Die Jahrgangs- und Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Fachhochschul-Studienvertretung wählt innerhalb eines Monats nach der Wahl der Studiengangsvertretungen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit vier Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Erhalters.
  2. Absatz 5Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit weniger als 1000 Studierenden gehören der Wahlgemeinschaft gemäß Paragraph 35 a, Absatz 4, HSG 1998 an. Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit mindestens 1000 Studierenden haben eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter sowie eine Ersatzperson in die Bundesvertretung der Studierenden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, HSG 1998 zu wählen. Paragraph 35 a, Absatz 3, HSG 1998 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40129966

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P5/NOR40129966

Navigation im Suchergebnis