(3)Absatz 3Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) eingerichtet werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Die §§ 7 Abs. 1 Z 4, 13 Abs. 2 und 3, 14 Z 1, Z 5 und Z 8, 26 und 30 Abs. 3 HSG 1998 gelten für die Fachhochschul-Studienvertretung.Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) eingerichtet werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Die Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 4,, 13 Absatz 2 und 3, 14 Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 8,, 26 und 30 Absatz 3, HSG 1998 gelten für die Fachhochschul-Studienvertretung.