Fachhochschulgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,
BG
Paragraph 5
01.02.2004
30.03.2006
FHG
72/02 Studienrecht allgemein
oder “Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin ...”, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung “(FH)” zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz “(FH)” ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.
03.08.2020
10009895
NOR40046580