Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.05.1998

Außerkrafttretensdatum

09.04.2002

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Akademische Grade

Paragraph 5,
  1. Absatz einsNach Abschluß der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird ein akademischer Grad verliehen. Die Verleihung erfolgt durch das Fachhochschulkollegium oder durch den Fachhochschulrat, falls der Studiengang an einer Einrichtung durchgeführt wird, die keine Fachhochschule ist.
  2. Absatz 2Die akademischen Grade haben „Magister/Magistra ...” oder „Diplom ...” mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)” zu lauten; die Führung dieses Titels ohne den Zusatz „FH” ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Für den einzelnen Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungsbescheid festzusetzen.
  3. Absatz 3Der erfolgreiche Abschluß eines Fachhochschul-Studienganges berechtigt zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium an einer Universität. Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit der (den) Gesamtstudienkommission(en) der betreffenden Studienrichtung(en) durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Einlangen des Antrages auf Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.
  4. Absatz 4Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet der Fachhochschulrat. Wird der Antrag aber an eine Einrichtung gestellt, der die Bezeichnung „Fachhochschule” verliehen ist und die den entsprechenden Studiengang durchführt, so entscheidet das Fachhochschulkollegium. Das Fachhochschulkollegium oder der Fachhochschulrat haben zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, diese vom Fachhochschulkollegium oder vom Fachhochschulrat bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.
  5. Absatz 5Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12127841

Alte Dokumentnummer

N7199852187L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P5/NOR12127841

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