Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
    1. Ziffer eins
      Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
    2. Ziffer 2
      deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans
    zusammen.
  2. Absatz 2,Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
    1. Ziffer eins
      Präsentation der Masterarbeit,
    2. Ziffer 2
      einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie
    3. Ziffer 3
      einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte
    zusammen.
  3. Absatz 3,Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40225391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P16/NOR40225391

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