Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
02.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FHG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den PrüfungsteilenDie einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Curriculums
zusammen.
(2)Absatz 2,Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den PrüfungsteilenDie einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
Präsentation der Masterarbeit,
einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Curriculums eingeht, sowie
einem Prüfungsgespräch über sonstige curricular relevante Inhalte
zusammen.
(3)Absatz 3,Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.
(4)Absatz 4,Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.
Schlagworte
Bachelorstudiengang, Diplomarbeit
Im RIS seit
02.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40278447