Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
    1. Ziffer eins
      Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
    2. Ziffer 2
      deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans
    zusammen.
  2. Absatz 2Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
    1. Ziffer eins
      Präsentation der Masterarbeit,
    2. Ziffer 2
      einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie
    3. Ziffer 3
      einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte
    zusammen.
  3. Absatz 3Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.
  4. Absatz 4Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40225391