Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 1

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller "Art".
  2. Absatz 2,Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
    1. Ziffer 4
      die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
    2. Ziffer 5
      die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
    3. Ziffer 6
      die privaten Haushalte.
  3. Absatz 3,Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

Schlagworte

Unterrichtsanstalt

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40137970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P1/NOR40137970

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