Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller "Art".
  2. Absatz 2,Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
    1. Ziffer 4
      die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
    2. Ziffer 5
      die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
    3. Ziffer 6
      die privaten Haushalte.
  3. Absatz 3,Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

Schlagworte

Unterrichtsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40137970