Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsinspektionsgesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
20.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
ArbIG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller "Art".
(2)Absatz 2,Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
(3)Absatz 3,Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.
Schlagworte
Unterrichtsanstalt
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10008840
Dokumentnummer
NOR12116982
Alte Dokumentnummer
N6199957288L