Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller "Art".
  2. Absatz 2,Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
    1. Ziffer 3
      die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
    2. Ziffer 4
      die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
    3. Ziffer 5
      die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
    4. Ziffer 6
      die privaten Haushalte.
  3. Absatz 3,Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

Schlagworte





Unterrichtsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12116982

Alte Dokumentnummer

N6199957288L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P1/NOR12116982

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