die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Tätigkeiten, soweit sie nicht unter § 200a des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung fallen,die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Paragraph 200 a, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung fallen,