Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

19.01.1999

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller "Art".
  2. Absatz 2,Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
    2. Ziffer 2
      die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Paragraph 200 a, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung fallen,
    3. Ziffer 3
      die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
    4. Ziffer 4
      die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
    5. Ziffer 5
      die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
    6. Ziffer 6
      die privaten Haushalte.
  3. Absatz 3,Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1975, Unterrichtsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106823

Alte Dokumentnummer

N6199315517L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P1/NOR12106823

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