(3)Absatz 3,Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 ist zuständig:Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 ist zuständig:
der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.