Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Bundespflegegeldgesetz § 6

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger der Unfallversicherung,
    2. Ziffer 2
      Träger der Pensionsversicherung,
    3. Ziffer 3
      Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 4,
    4. Ziffer 4
      Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,
  3. Absatz 3Bei gleichrangigen Ansprüchen ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
    2. Ziffer 2
      subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  4. Absatz 4Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Absatz 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 3 a,
  5. Absatz 5Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40154073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P6/NOR40154073