Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger der Unfallversicherung;
    2. Ziffer 2
      Träger der Pensionsversicherung;
    3. Ziffer 3
      Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 a;
    4. Ziffer 4
      Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
    5. Ziffer 5
      Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,
  3. Absatz 3,Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
    2. Ziffer 2
      subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Absatz 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 3 a,
  5. Absatz 5,Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40144593

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P6/NOR40144593

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