Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger der Unfallversicherung;
    2. Ziffer 2
      Träger der Pensionsversicherung;
    3. Ziffer 3
      Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 7 a;
    4. Ziffer 4
      Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
    5. Ziffer 5
      Landeshauptmann oder Landesschulrat.
  3. Absatz 3,Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
    2. Ziffer 2
      subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Absatz 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt.
  5. Absatz 5,Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12114976

Alte Dokumentnummer

N6199812614U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P6/NOR12114976

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