(5)Absatz 5,Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins, 2, oder 3 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.