Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Pflegegeld ruht
    1. Ziffer eins
      während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt,
    2. Ziffer 2
      für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß Paragraph 56, KOVG 1957, Paragraph 61, HVG oder Paragraph 2, OFG sowie einer Unterbringung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, des Impfschadengesetzes,
    3. Ziffer 3
      für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe,
    4. Ziffer 4
      für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß Paragraph 22, StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß Paragraph 23, StGB.
  2. Absatz 2,Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.
  3. Absatz 3,Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten
    1. Ziffer eins
      für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergeben. Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 33, Absatz 9, GSVG, Paragraph 8, FSVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG;
    3. Ziffer 3
      während des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.
  5. Absatz 5,Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
  6. Absatz 6,Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins, nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.

Schlagworte

Inland, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12114980

Alte Dokumentnummer

N6199812618U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P12/NOR12114980

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