Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung oder der Bund für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß Paragraph 56, KOVG 1957, Paragraph 61, HVG oder Paragraph 2, OFG ruht der Anspruch auf Pflegegeld.
  3. Absatz 3,Für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ruht der Anspruch auf Pflegegeld.
  4. Absatz 4,Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Absatz 2, oder 3 gebührt ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.
  5. Absatz 5,Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins, 2, oder 3 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.