(7)Absatz 7,Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins, 3, 4, oder 5 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.