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Elektrotechnikgesetz 1992 § 17

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

28.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Strafbestimmung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. Paragraphen 170, oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuständigen Behörde mit Geldstrafe
    1. Ziffer eins
      bis 25 435 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des Paragraph 3, oder den Bedingungen einer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 11, erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
      2. Litera b
        ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 9, oder nach Ablauf der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß Paragraph 11, erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        einen der in Paragraph 7, Absatz 4, genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,)
      1. Litera e
        einer Anordnung gemäß Paragraph 9 j, Absatz eins bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt,
      2. Litera f
        einer behördlichen Verfügung gem. Paragraph 9, Absatz 3, auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. Paragraph 9, Absatz 3, oder Absatz 4, erlassenen Verfügung betreibt,
      3. Litera g
        ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,, betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,
      Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,)
      1. Litera i
        der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß Paragraphen 9 a, Absatz 9, 9 b, Absatz 2, 9 c, Absatz 9, 9 d, Absatz 5, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt,
      2. Litera j
        seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, 3, oder 4, Artikel 5, oder Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf elektrische Betriebsmittel beziehen, zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      bis 14 530 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
      2. Litera b
        den sich aus Paragraph 9, Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
      3. Litera c
        den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 und der auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      bis 7 260 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 6, wesentlich abändert oder erweitert,
      2. Litera b
        ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt betreibt oder in Verkehr bringt,
      4. Litera d
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß Paragraph 12, berechtigt zu sein,
      5. Litera e
        die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß Paragraph 15, Absatz 4, hiezu verpflichtet wäre.
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Absatz eins, ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (Paragraph 13,), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (Paragraph 13,) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (Paragraph 13,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (Paragraph 13,) in allen Fällen zuzustellen.
  4. Absatz 4,Im Strafverfahren kommt der Behörde (Paragraph 13,) das Recht der Beschwerde zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

27.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40248293

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P17/NOR40248293

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