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Elektrotechnikgesetz 1992 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

16.07.2013

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Strafbestimmung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe
    1. Ziffer eins
      bis 25 435 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des Paragraph 3, oder den Bedingungen einer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 11, erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
      2. Litera b
        ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 9, oder nach Ablauf der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß Paragraph 11, erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        einen der in Paragraph 7, Absatz 4, genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
      4. Litera d
        einer behördlichen Verfügung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt,
      5. Litera e
        ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,
      6. Litera f
        eine elektrische Anlage unter Mißachtung einer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, erlassenen Verfügung betreibt,
      7. Litera g
        ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält;
    2. Ziffer 2
      bis 14 530 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
      2. Litera b
        den sich aus Paragraph 9, Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      bis 7 260 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 6, wesentlich abändert oder erweitert,
      2. Litera b
        ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung betreibt oder in Verkehr bringt,
      4. Litera d
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß Paragraph 12, berechtigt zu sein,
      5. Litera e
        die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß Paragraph 15, Absatz 4, hiezu verpflichtet wäre.
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Absatz eins, ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (Paragraph 13,), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (Paragraph 13,) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (Paragraph 13,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (Paragraph 13,) in allen Fällen zuzustellen.
  4. Absatz 4,Im Strafverfahren kommt der Behörde (Paragraph 13,) das Recht der Berufung zu.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40023855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P17/NOR40023855

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