der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß §§ 9k Abs. 4, 9k Abs. 5 zweiter Satz, 9a Abs. 9, 9b Abs. 2, 9c Abs. 9, 9d Abs. 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt;der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß Paragraphen 9 k, Absatz 4, 9 k, Absatz 5, zweiter Satz, 9a Absatz 9, 9 b, Absatz 2, 9 c, Absatz 9, 9 d, Absatz 5, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt;