Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

20.04.2016

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Strafbestimmung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. Paragraphen 170, oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuständigen Behörde mit Geldstrafe
    1. Ziffer eins
      bis 25 435 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des Paragraph 3, oder den Bedingungen einer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 11, erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
      2. Litera b
        ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 9, oder nach Ablauf der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß Paragraph 11, erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        einen der in Paragraph 7, Absatz 4, genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,)
      1. Litera e
        ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gem. Paragraph 9 j, Absatz 3,, Absatz 4, oder Absatz 6, erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,
      2. Litera f
        einer behördlichen Verfügung gem. Paragraph 9, Absatz 3, auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. Paragraph 9, Absatz 3, oder Absatz 4, erlassenen Verfügung betreibt,
      3. Litera g
        ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,
      4. Litera h
        eine Maßnahme nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten entgegen Paragraph 9 k, Absatz 3, oder Absatz 5, erster Satz nicht unterstützt,
      5. Litera i
        der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß Paragraphen 9 k, Absatz 4, 9 k, Absatz 5, zweiter Satz, 9a Absatz 9, 9 b, Absatz 2, 9 c, Absatz 9, 9 d, Absatz 5, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt;
    2. Ziffer 2
      bis 14 530 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
      2. Litera b
        den sich aus Paragraph 9, Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      bis 7 260 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 6, wesentlich abändert oder erweitert,
      2. Litera b
        ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung betreibt oder in Verkehr bringt,
      4. Litera d
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß Paragraph 12, berechtigt zu sein,
      5. Litera e
        die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß Paragraph 15, Absatz 4, hiezu verpflichtet wäre.
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Absatz eins, ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (Paragraph 13,), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (Paragraph 13,) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (Paragraph 13,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (Paragraph 13,) in allen Fällen zuzustellen.
  4. Absatz 4,Im Strafverfahren kommt der Behörde (Paragraph 13,) das Recht der Beschwerde zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175717