Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22b
Inkrafttretensdatum
08.01.2018
Außerkrafttretensdatum
28.01.2021
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zusammensetzung der Senate
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz einsJeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.
(2)Absatz 2Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
eine auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3)Absatz 3Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat je ein Mitglied jedes Senates
zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
Im RIS seit
24.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40205695