Zusammensetzung der Senate
§ 22b. (1) Jeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.Paragraph 22 b, (1) Jeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.
(2)Absatz 2Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat je ein Mitglied jedes Senates
zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.