Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 22b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22b

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 22 b, (1) Jeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.

  1. Absatz 2Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. Ziffer 2
      eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    3. Ziffer 3
      eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  2. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat je ein Mitglied jedes Senates
    1. Ziffer eins
      zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40072904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P22b/NOR40072904

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