Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b,

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2021

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 22 b,

  1. Absatz einsJeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.
  2. Absatz 2Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. Ziffer 2
      eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    3. Ziffer 3
      eine auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  3. Absatz 3Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat je ein Mitglied jedes Senates
    1. Ziffer eins
      zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40205695