Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 22b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22b

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 22 b,
  1. Absatz einsJeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.
  2. Absatz 2Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. Ziffer 2
      eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    3. Ziffer 3
      eine auf Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat je ein Mitglied jedes Senates
    1. Ziffer eins
      zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40172129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P22b/NOR40172129

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