Absatz eins,Jeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
BG
Paragraph 22 b
18.06.2015
07.01.2018
B-GlBG
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
24.08.2018
10008858
NOR40172129