Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Meldegesetz 1991 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Melderegister

Paragraph 14, (1) Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten; sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten, wenn diese für den Grund zur Annahme maßgeblich sind, daß der Betroffene die Unterkunft aufgegeben habe. Sofern die Meldebehörden das Melderegister automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, daß die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; bei Bundespolizeidirektionen darf überdies die Auswählbarkeit der Meldedaten aus der Gesamtmenge nach einem bestimmten Religionsbekenntnis nicht vorgesehen werden.

  1. Absatz 2,Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten eines Menschen, der nicht gemeldet ist, zu ermitteln, sofern dessen Anmeldung oder ein ihn betreffender Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten. Bezieht sich dieses Ersuchen auf ein Verwaltungsverfahren, so ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn die ersuchende Behörde bestätigt, daß das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
  2. Absatz 3,Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Meldedaten zum Zwecke der Aktualisierung des Melderegisters oder zum Zwecke der Erstellung eines automationsunterstützt geführten Melderegisters aus Datenverarbeitungen zu ermitteln, die von Organen der Gemeinde geführt werden. Diese sind auf Verlangen verpflichtet, die gewünschten Meldedaten zu übermitteln; hiefür ist im Falle der Übermittlung von Daten an eine Bundespolizeidirektion angemessener Kostenersatz zu leisten.
  3. Absatz 4,Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten sind von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Personenbezogene Daten, die darüber hinaus gemäß Absatz eins und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden.

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12064745

Alte Dokumentnummer

N4199438686J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P14/NOR12064745

Navigation im Suchergebnis