Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
Paragraph 14
01.01.1995
28.02.2002
Melderegister
Paragraph 14, (1) Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten; sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten, wenn diese für den Grund zur Annahme maßgeblich sind, daß der Betroffene die Unterkunft aufgegeben habe. Sofern die Meldebehörden das Melderegister automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, daß die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; bei Bundespolizeidirektionen darf überdies die Auswählbarkeit der Meldedaten aus der Gesamtmenge nach einem bestimmten Religionsbekenntnis nicht vorgesehen werden.