Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

17.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Melderegister

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien sind zulässig.
  2. Absatz eins a,Die Meldebehörden können ihr lokales Melderegister auch im Rahmen des ZMR führen. Sie haben Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des Zentralen Melderegisters zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Abmeldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, im lokalen Melderegister nachvollzogen werden.
  3. Absatz 2,Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten eines Menschen, der nicht gemeldet ist, zu ermitteln, sofern dessen Anmeldung oder ein ihn betreffender Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten. Bezieht sich dieses Ersuchen auf ein Verwaltungsverfahren, so ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn die ersuchende Behörde bestätigt, daß das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
  4. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,)
  5. Absatz 4,Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten sind von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Personenbezogene Daten, die darüber hinaus gemäß Absatz eins und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40075449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P14/NOR40075449

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