Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Melderegister

Paragraph 14, (1) Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten; sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten, wenn diese für den Grund zur Annahme maßgeblich sind, daß der Betroffene die Unterkunft aufgegeben habe.

  1. Absatz 2,Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten eines Menschen, der nicht gemeldet ist, zu ermitteln, sofern dessen Anmeldung oder ein ihn betreffender Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung oder das Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Bezieht sich dieses Ersuchen auf ein Verwaltungsverfahren, so ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn die ersuchende Behörde bestätigt, daß das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
  2. Absatz 3,Zum Zweck der erstmaligen Erstellung eines automationsunterstützt geführten Melderegisters dürfen die Meldedaten auch unter Zuhilfenahme von Evidenzen ermittelt werden, die von anderen Behörden auf Grund des Wählerevidenzgesetzes 1973, des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 282 aus 1980,, oder infolge von Personenstands- und Betriebsaufnahmen (Paragraphen 117 und 118 BAO) geführt werden.
  3. Absatz 4,Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten sind von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Personenbezogene Daten, die darüber hinaus gemäß Absatz eins und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden.

Schlagworte

Personenstandsaufnahme

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12063640

Alte Dokumentnummer

N4199217964J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P14/NOR12063640

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