Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Änderung von Meldedaten

Paragraph 11, (1) Eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) hat bei der Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden.

Schlagworte

Abmeldung

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12064744

Alte Dokumentnummer

N4199438685J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P11/NOR12064744

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