Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Außerkrafttretensdatum
28.02.2002
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Änderung von Meldedaten
§ 11. (1) Eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) hat bei der Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung zu erfolgen.Paragraph 11, (1) Eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) hat bei der Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen und auf dem Meldezettel ersichtlich gemacht werden.
Schlagworte
Abmeldung
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR40016936